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Bemessungsgrenze


Arbeitnehmer in Deutschland zahlen von ihrem Bruttoeinkommen bestimmte Prozentsätze Abgaben an die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Je mehr jemand verdient, desto höher sind die zu zahlenden Beiträge. Jedoch gilt bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung eine Bemessungsgrenze.
Das bedeutet, dass ab einer bestimmten Höhe des Einkommens die Beiträge nicht mehr ansteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist also der Betrag eines Arbeitsentgeltes, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.

Dabei gelten unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung. Diese Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgesetzt. Sie folgen der allgemeinen Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte. Die Bemessungsgrenze für die Krankenversicherung ist mit 75 % an die Bemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt.

Bei der Krankenversicherung bedeutet das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze außerdem noch, dass der Zwang zur gesetzlichen Versicherung entfällt. Angestellte können sich dann also auch privat versichern. Das ist erstmals zum Ende des Kalenderjahres, in welchem die Pflichtgrenze überschritten wird möglich. Anders ist das bei freiwillig versicherten Selbständigen und Rentnern, bei ihnen ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen möglich. Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung befreit allerdings nicht vom Versicherungszwang, die gesetzliche Rentenversicherung kann ein Angestellter nicht verlassen.

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Beitragsbemessungsgrenze


Bei der Beitragsbemessungsgrenze werden nur bestimmte Einkommensarten berücksichtigt. Krankenversicherungsbeiträge werden bei Beschäftigten auf das Einkommen aus abhängiger Arbeit (Lohn, Gehalt) erhoben. Einkünfte aus Vermietung oder Zinsen zählen nicht dazu, werden also nicht mit einbezogen, um die Beiträge zur Krankenversicherung zu berechnen. Wenn jemand z.B. eine Wohnung vermietet oder Zinsen aus einem Wertpapierdepot bekommt, muss er darauf keine Krankenkassenbeiträge entrichten. Die Beitragspflicht zur Krankenkasse ist also auf bestimmte Einkommensarten begrenzt. Auch Teilzeitkräfte können von der Bemessungsgrenze betroffen sein, denn wenn sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben, werden die Entgelte zusammengezählt.

Warum gibt es die Beitragsbemessungsgrenze? Warum verfährt man im Bereich der Sozialversicherung nicht genauso wie im Steuersystem und führt hier eine Bemessungsgrenze ein? Bei der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung gibt es einen klaren Grund für diese Beitragsbemessungsgrenze: Leistungen die ein Versicherter aus diesen Versicherungen erhalten kann, sind nach oben hin begrenzt. Klar ist, dass Leistungen und Beiträge besonders bei der Rentenversicherung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Denn es muss gewährleistet sein, dass ein Beitragszahler im Durchschnitt eine bestimmte Mindestrendite für seine Beiträge erhalten soll. Aber es gibt nun mal eine maximale Rentenhöhe, darum wäre es nicht gerecht, Beiträge ohne Bemessungsgrenze zu erheben.

Früher galten diese Argumente durchaus auch für die Krankenversicherung. Bei der Gründung der Krankenversicherung hatte sie ein anderes Aufgabenspektrum als heute. Damals diente die Krankenversicherung zu erst einmal zur Sicherung des Einkommens, wenn ein Arbeiter krank wurde. Das Krankengeld war die Hauptleistung der Krankenversicherung. Daher machte die Beitragsbemessungsgrenze durchaus Sinn. Das hat sich jedoch heute grundlegend geändert. Krankengeld ist nur noch eine Nebenleistung der Krankenversicherung. Mehr als die Hälfte der Versicherten hat überhaupt keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Daher entfällt heute fast vollständig der Rechtfertigungsgrund für eine Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Experten sind jedoch der Meinung, dass Beiträge für die Krankenversicherung ohne Bemessungsgrenze zu sehr den Charakter einer Einkommensteuer annehmen würde, und das Versicherungsprinzip, welches bei uns gilt, dadurch in Frage gestellt wird.